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Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Calw e. V.

Die Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Calw e. V. können Sie als pdf-Datei herunterladen oder nachstehend nachlesen. Diese Satzung wurde von der Verbandsversammlung am 24. April 1998 in 75389 Neuweiler beschlossen.

§1 Name, Sitz und Rechtsstellung

  1. Die Feuerwehren des Kreises Calw bilden den „Kreisfeuerwehrverband Calw e.V.“ im nachfolgend Verband genannt.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Calw.
  3. Der Verband ist als eingetragener Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Calw eingetragen.
  4. Der Verband ist Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg, des Vereines Baden-Württembergisches Feuerwehrheim und der Gustav-Binder-Stiftung.
  5. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Aufgaben des Verbandes

1. Der Verband hat folgende Aufgaben:

  • a) Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren sowie ihrer Jugend- und Altersabteilungen und der musiktreibenden Züge insbesondere durch die Vertretung der Interessen der Feuerwehren und Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung.
  • b) Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen.
  • c)  Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutzinteressierten und dafür verantwortlichen Stellen.
  • d) Werbung für den Feuerwehrgedanken insbesondere durch die Verbesserung der Brandschutzerziehung und des Vorbeugenden Brandschutzes.
  • e)  Unterstützung von Feuerwehren bei der Durchführung von Kreisfeuerwehrtagen insbesondere als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit.
  • f)  Unterstützung und Förderung gemeinnütziger, sozialer Einrichtungen der Feuerwehren.

2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Verbandes sind die
    a) Gemeindefeuerwehren und
    b) Werk- und Betriebsfeuerwehren
  2. Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie sonstige natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss. Anträge sind schriftlich an den Verbandsvorsitzenden zu richten.
  4. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§4 Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Verbandsausschusses vom Verbandsvorsitzenden zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§6 Verbandsorgane

  1. Organe des Verbandes sind
    a) die Verbandsversammlung
    b) der Verbandsausschuss
    c) der Verbandsvorsitzende
  2. Die Mitglieder der Organe scheiden mit Beendigung des aktiven Dienstes in der Feuerwehr aus ihren Ämtern aus. Dies gilt nicht für den Vertreter der Altersabteilungen im Verbandsausschuss.

§7 Verbandsversammlung

  1. Mitglieder der Verbandsversammlung sind:
    a) der Vorsitzende
    b) der Ausschuss
    c) die Delegierten der Verbandsmitglieder, wobei auf je angefangene 25 aktive Angehörige ein Versammlungsmitglied entfällt. Stichtag für die Festlegung der Anzahl der Feuerwehrangehörigen ist der 1. Januar des Versammlungsjahres.
  2. Die Verbandsversammlung findet jährlich statt. Sie ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Verbandsmitglieder vom Vorsitzenden einzuberufen.
  3. Die Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Verbandsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  4. Vorschläge für Neuwahlen und sonstige Anträge sowie Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens eine Woche vor der Verbandsversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
  5. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Versammlungsmitglieder vertreten ist. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  6. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Versammlungsmitglieder. Jedes Versammlungsmitglied hat nur eine Stimme. Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der Versammlungsmitglieder vertreten sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Versammlungsmitglieder.
  7. Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
  8. Zur Verbandsversammlung werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss Persönlichkeiten und Organisationen, die dem Verband nahestehen, eingeladen.

§8 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Verbandsvorsitzenden,
b) Wahl der drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Wahl der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren im Verbandsausschuss,
d) Festsetzen des Mitgliedsbeitrages,
e) Anerkennung des Jahresberichtes und Kassenberichtes sowie Entlastung der Verbandsverwaltung sowie des Schriftführers und des Kassiers,
f) Anerkennung des Haushaltsplanes,
g) Wahl der Kassenprüfer,
h) Festlegen der Orte, in denen die Verbandsversammlung und der Kreisfeuerwehrtag abgehalten werden sollen,
i) Beratung und Entscheidung von Grundsatzangelegenheiten des Verbandes,
j) Beschluss über Satzungsänderungen,
k) soweit erforderlich, Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss.

§9 Verbandsausschuss

  1. Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) den drei stellvertretenden Vorsitzenden. Die stellvertretenden Vorsitzenden müssen Mitglieder des Verbandsausschusses sein (§ 9 Abs. 1c – k)
    c)  12 Vertretern der Freiwilligen Feuerwehren
    Die Vertreter der einzelnen Raumschaften – Löschbezirke – werden nach dem d’Hondt’schen Verfahren ermittelt. Grundlage ist die Zahl der aktiven Feuerwehrangehörigen. Danach stehen der Raumschaft
    Altensteig/Nagold 5
    bestehend aus den Gemeindefeuerwehren: Altensteig, Ebhausen, Egenhausen, Haiterbach, Nagold, Neuweiler, Rohrdorf, Wildberg
    Bad Herrenalb/Bad Wildbad/Schömberg 3
    bestehend aus den Gemeindefeuerwehren: Bad Herrenalb, Bad Wildbad, Dobel, Enzklösterle, Höfen a.d.E., Schömberg, Simmersfeld
    Calw 4
    bestehend aus den Gemeindefeuerwehren: Althengstett, Bad Liebenzell, Bad Teinach-Zavelstein, Calw, Gechingen, Neubulach, Oberreichenbach, Ostelsheim, Simmozheim, Unterreichenbach

    Ausschussmitglieder zu.
    d) einem Vertreter der Werk- und Betriebsfeuerwehren,
    e) dem Kreisjugendfeuerwehrwart,
    f) dem Kreisstabführer,
    g) einem Vertreter der Altersabteilungen,
    h) dem Kreisbrandmeister,
    i) einem Vertreter der Bürgermeister,
    j) dem Schriftführer,
    k) dem Kassenführer.
  2. Der Vorsitzende, die drei stellvertretenden Vorsitzenden und die Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Auf Antrag eines Wahlberechtigten sind Wahlen geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

    Die Verbandsversammlung wählt die Vertreter der Freiw. Feuerwehren. In jeweils einzelnen Wahlgängen werden die Vertreter der einzelnen Raumschaften gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

    Die Verbandsmitglieder der Werkfeuerwehren und Berufsfeuerwehren wählen ihre Ausschussmitglieder selbst. Sie nehmen an der Abstimmung über die Ausschussmitglieder der Freiwilligen Feuerwehren nicht teil. Die Bürgermeister der Gemeinden des Kreises benennen ihren Vertreter im Ausschuss dem Vorsitzenden.
  3. Der Kreisjugendfeuerwehrwart wird von den Jugendfeuerwehrwarten auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
  4. Der Kreisstabführer wird von den Stabführern der musiktreibenden Züge des Kreises auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  5. Der Vertreter der Altersabteilungen wird von den Leitern der Altersabteilungen bei einer besonderen Versammlung gewählt.
  6. Kommt vor Ablauf einer Wahlperiode eine Neuwahl nicht zustande, üben die Gewählten ihr Amt so lange aus, bis eine neue Wahl möglich ist. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Verbandsversammlung eine Wahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.
  7. Der Verbandsausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  8. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  9. Über die Beratung des Verbandsausschusses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 10 Aufgaben des Verbandsausschusses

1. Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Aufnahme von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
b) Vorbereiten der Verbandsversammlungen und Kreisfeuerwehrtage.
c) Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung
d) Wahl des Schriftführers, des Kassenführers sowie der Fachgebietsleiter auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden.
e) Bestellen der Delegierten für die Wahl des Regionalvertreters im Landesfeuerwehrverband.
f) Beraten und Beschließen über alle Fragen, soweit nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist.

§ 11 Verbandsverwaltung

  1. Die Verbandsverwaltung besteht aus:
    a) dem Verbandsvorsitzenden,
    b) den drei Stellvertretern des Vorsitzenden,
    c) den Fachgebietsleitern,
    d) dem Kassenführer und Schriftführer.
  2. Die Fachgebietsleiter werden vom Verbandsausschuss auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden gewählt.
  3. Der Vorsitzende und seine drei Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Zur Vertretung ist der Vorsitzende allein oder die drei Stellvertreter gemeinsam berechtigt, unabhängig vom tatsächlichen Vertretungsfall.
  5. Der Vorsitzende und die Fachgebietsleiter erstatten jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
  6. Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben des Vorsitzenden von einem seiner Stellvertreter wahrgenommen.
  7. Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
  8. Der Kassenführer hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen.
  9. Die laufenden Geschäfte werden von den Organgen ehrenamtlich geführt.

§ 12 Aufgaben des Verbandsvorsitzenden

Der Verbandsvorsitzende hat folgenden Aufgaben:

a) Er hat die Beschlüsse der Verbandsorgane auszuführen.
b) Er besorgt die Verwaltung des Verbands.
c) Er stellt den Haushaltsplan auf.
d) Er erstellt den Jahresbericht.

§ 13 Kassenwesen des Verbandes

  1. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
    a) Mitgliedsbeiträgen,
    b) freiwilligen Beträgen und Spenden,
    c) sonstigen Zuwendungen.
  2. Die Einnahmen werden verwendet:
    a) Zur Zahlung von Beiträgen insbesondere nach § 1.4,
    b) zur Bestreitung der Aufgaben und der allgemeinen Verwaltungskosten,
    c) zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten an die Mitglieder des Verbandsausschusses und der Verbandsverwaltung.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Rechnung zu legen. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

§ 14 Mitgliedsbeiträge

  • Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. In diesem Betrag sind die Beiträge für den Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg, dem deutschen Feuerwehrverband und den Verein Baden-Württembergisches Feuerwehrheim sowie der Beitrag zur GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) enthalten.
  • Die Höhe des Beitrages wird von der Verbandsversammlung nach der Zahl der aktiven Feuerwehrangehörigen der Mitglieder festgelegt. Bei den Mitgliedsbeiträgen der Werk- und Betriebsfeuerwehren ist der Anteil, der an die Arbeitsgemeinschaft der Werkfeuerwehren abfließt, zu berücksichtigen.

§ 15 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Verbandes. Sie endet ferner durch Auflösung der Wehr.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
  3. Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Verbandsausschuss.

§ 16 Auflösung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

  1. Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Versammlungsmitglieder vertreten sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Versammlungsmitglieder für die Auflösung stimmen.
  2. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss einen eue Verbandsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Versammlungsmitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Hierüber beschließt die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Klaus Ziegler

Klaus Ziegler © KFV Calw | Udo Zink